Absatz eins,Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (Paragraph 12,) nach der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016, von diesen offengelegt werden.
BGBl. I Nr. 71/2020
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Datenverarbeitung
Paragraph 13,
- Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016,) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.