BGBl. I Nr. 80/2020
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, des Schulunterrichtsgesetzes, des Privatschulgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Schulunterrichtsgesetz, das Privatschulgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 8b (neu), Z 9
… 11 unveränderte Absätze
Organisationsformen
§ 11.
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004)
3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,
9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8a 8b genannten Arten.
Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.