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BGBl. I Nr. 80/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, des Schulunterrichtsgesetzes, des Privatschulgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Schulunterrichtsgesetz, das Privatschulgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung 312 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 15/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2020 § 1↗RIS↗
Errichtung
§ 1.
(1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung.