Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 80/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, des Schulunterrichtsgesetzes, des Privatschulgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Prüfungstaxengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Schulunterrichtsgesetz, das Privatschulgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung 312 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2020 § 5a↗RIS↗

Beirat

Paragraph 5 a,

Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in Paragraph 3, Absatz 2, dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.