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BGBl. I Nr. 81/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 13 § 0↗RIS↗
§ 76aneu
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. I Nr. 81/2020 § 76a↗RIS↗

3. Berechtigung zum Ansuchen.

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die begehrte Grundbuchshandlung berechtigte, sondern auch die durch die begehrte Grundbuchshandlung belastete Partei berechtigt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für den Antrag auf Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts. Der Hypothekargläubiger ist zu einem solchen Antrag berechtigt, wenn er die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweist. Dieser Nachweis ist weder in beglaubigter Form noch im Original erforderlich. Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach Paragraphen 469,, 469a ABGB sowie Paragraphen 58,, 59 GBG ausüben.