(5)Absatz 5,Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wennDer Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2,, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
zwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oderzwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 2, Ziffer 3, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.
Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Ziffer eins und 2 ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.