Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.
BGBl. I Nr. 91/2020
Waldfondsgesetz
Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Richtlinien
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsGegenstand der Förderung,
- Ziffer 2förderbare Kosten und Wertverluste,
- Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- Ziffer 4Ausmaß und Art der Förderung,
- Ziffer 5Ablauf der Förderungsgewährung und
- Ziffer 6Gerichtsstand.
- Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.