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BGBl. I Nr. 91/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Waldfondsgesetz
Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2020× zu Waldresilienzfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waldresilienzfondsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 25.07.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2020 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 5↗RIS↗

Richtlinien

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten und Wertverluste,
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung,
    5. Ziffer 5
      Ablauf der Förderungsgewährung und
    6. Ziffer 6
      Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.