Angaben betreffend Eigenmittel gemäß Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG in Verbindung mit Paragraph 20, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4.
BGBl. II Nr. 102/2021
Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Zukunftsvorsorgegeschäft
Paragraph 3,
Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.
- Ziffer 3Angaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8.