Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 67 Versorgungsrecht
Beachte
Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)Ist letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 7,)
Text
Zukunftsvorsorgegeschäft
§ 3.Paragraph 3,
Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten: Sofern eine Betriebliche Vorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:
Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4.Angaben betreffend Eigenmittel gemäß Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG in Verbindung mit Paragraph 20, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4.
Angaben im Sinne des § 30 BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMSVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.
Angaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8.Angaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, BMSVG gemäß der Gliederung in der Anlage 8.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2010
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40118307