Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
BGBl. II Nr. 102/2021
Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung erlassen wird, die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden und die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Meldetechnische Bestimmungen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
- Absatz 3,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
- Absatz 4,Der Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den Paragraphen 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.