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BGBl. II Nr. 106/2021

kundgemacht 09.03.2021 RIS↗
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2021× zu HSWO 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) 624 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 2 bis Abs 5
in Kraft 28.03.2019 – 09.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2019 · danach: BGBl. II Nr. 106/2021 § 32↗RIS↗
in Kraft 10.03.2021 – 31.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 106/2021 · danach: BGBl. II Nr. 12/2025 § 32↗RIS↗
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 32.
(1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.
(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen automatisch generiert und den die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems an die der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln zur Verfügung gestellt.
(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form und auf der Verlautbarung gilt Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(4) Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft