Rechtstracker.at

§ 32 HSWO 2014

Fassungen
28.03.2019 bis 09.03.2021 — BGBl. II Nr. 79/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.02.2025 § → § BGBl. II Nr. 12/2025
§ 3210.03.202131.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 3228.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 3201.10.201427.03.2019 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

28.03.2019BGBl. II Nr. 79/2019

Außerkrafttretensdatum

09.03.2021danach: BGBl. II Nr. 106/2021

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen und den Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt Paragraph 11,
  4. Absatz 4,Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  5. Absatz 5,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213726