Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5)Absatz 5,Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
NOR40268115