Absatz eins,Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
BGBl. II Nr. 132/2021
ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Bestandteile des Gefahrenzonenplans
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu umfassen:
- Ziffer einseine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß Paragraph 4, sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
- Ziffer 2Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (Paragraph 7,) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
- Absatz 3,Zusätzlich zu Absatz 2, können die Bereiche mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit durch Hochwässer oder Lawinen oder mit Restgefährdungen auf einer Karte dargestellt werden.
- Absatz 4,Der textliche Teil hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Beschreibung der Plangrundlagen,
- Ziffer 2die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
- Ziffer 3die Beschreibung und Begründung der sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche und
- Ziffer 4Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
- Absatz 5,Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten Karte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000 zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
- Absatz 6,Der Gefahrenzonenkarte ist eine Karte mit der Darstellung der digitalen Katastralmappe zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.
- Absatz 7,Die Karte mit der Darstellung von Bereichen mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit (Restgefährdung) ist auf einer geeigneten Kartengrundlage im Maßstab von 1 : 10 000 zu erstellen.
- Absatz 8,Bei der Erstellung der Bestandteile des Gefahrenzonenplans und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Abgrenzung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Erfahrungen entsprechend Bedacht zu nehmen.