BGBl. II Nr. 138/2021
Änderung der Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertZ 2
Erhebungsart
§ 6.
Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;
2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden Finanz- und Justizbehörden und vom Hauptverband Dachverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;
3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.