Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 149/2021

kundgemacht 07.04.2021 RIS↗
Änderung der Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V Novelle 2021
Verordnung der Datenschutzbehörde, mit der die Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V geändert wird (ZeStAkk-V Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 149/2021× zu ZeStAkk-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung (ZeStAkk-V) 2 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 18.02.2021 – 07.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 79/2021 · danach: BGBl. II Nr. 149/2021 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 08.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 149/2021 § 6↗RIS↗
Anforderungen an die Organisationsstruktur
§ 6.
(1) Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO die ihre Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Abs. 2 ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
1. eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, und
2. Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass die ihre Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(5) Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:
… 6 unveränderte Absätze
1. Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,
2. Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,
3. Verschwiegenheitsklauseln, sowie
4. Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.
Schlagworte
Zertifizierungsinhaber