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§ 6 ZeStAkk-V

Fassungen
18.02.2021 bis 07.04.2021 — BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute08.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 149/2021
§ 618.02.202107.04.2021 BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.02.2021BGBl. II Nr. 79/2021

Außerkrafttretensdatum

07.04.2021danach: BGBl. II Nr. 149/2021

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Anforderungen an die Organisationsstruktur

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß Paragraph 5, hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO die Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Absatz 2, ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und
    2. Ziffer 2
      Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
  4. Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera e, DSGVO nachzuweisen, dass die Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  5. Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:

    Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,

    Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,

    Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie

    Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.

Schlagworte

Zertifizierungsinhaber

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231347