(5)Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:
1.Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,
2.Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,
3.Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie
4.Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.