Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Unparteilichkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.
(2)Absatz 2,Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz oder Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht.Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Absatz eins, steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, zweiter Satz oder Artikel 28, Absatz 3, DSGVO besteht.
Schlagworte
Zertifizierungsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231346