Absatz eins,Die rinderhaltende Person hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
BGBl. II Nr. 174/2021
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen der rinderhaltenden Person, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
- Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der rinderhaltenden Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten, insbesondere bei Betrieben mit ganzjähriger Freilandhaltung für das Einfangen und das Vorführen der Rinder zu sorgen.
- Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung der rinderhaltenden Person zu bestätigen.
- Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat die rinderhaltende Person auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
- Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
- Absatz 7,Die Rinder abgebende rinderhaltende Person hat auf Verlangen der Behörde die übernehmende rinderhaltende Person mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.