Absatz eins,Wird bei einer Kontrolle am Betrieb
- Ziffer einsein Rind ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 6, vorgefunden oder
- Ziffer 2ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder
- Ziffer 3diese Kontrolle verweigert,
so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.