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BGBl. II Nr. 174/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 § 11↗RIS↗

Verbot der Verbringung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird bei einer Kontrolle am Betrieb
    1. Ziffer eins
      ein Rind ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 6, vorgefunden oder
    2. Ziffer 2
      ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder
    3. Ziffer 3
      diese Kontrolle verweigert,
    so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.
  2. Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4, oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5, vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.
  3. Absatz 3,Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4, oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5, bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.