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BGBl. II Nr. 174/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 § 13↗RIS↗

Rechtsbehelfe

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Wochen nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.