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BGBl. II Nr. 174/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 § 14↗RIS↗

Vorgangsweise bei fehlendem Nachweis

Paragraph 14,

Kann die rinderhaltende Person bei einem Verstoß nach Paragraph 11, Absatz eins, die Identität und Rückverfolgbarkeit des betroffenen Rindes innerhalb einer gegebenen Frist nicht nachweisen, so ist das Rind vom Prüforgan gesondert zu kennzeichnen oder ersatzweise zu dokumentieren. Die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sind von der AMA unverzüglich zu informieren. In der Folge haben die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden die AMA über die gesetzten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.