Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
BGBl. II Nr. 174/2021
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Kostenverrechnung von Kontrollen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle von der rinderhaltenden Person zu tragen.
- Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind von der rinderhaltenden Person zu tragen.
- Absatz 4,Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 und anzuwenden.