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BGBl. II Nr. 174/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 § 16↗RIS↗

Kostenverrechnung von Kontrollen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle von der rinderhaltenden Person zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind von der rinderhaltenden Person zu tragen.
  4. Absatz 4,Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 und anzuwenden.