Absatz eins,Die AMA hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden:
- Ziffer einsden Kostenersatz gemäß Paragraph 15,,
- Ziffer 2die ausgegebenen Ohrmarken,
- Ziffer 3die verhängten Sanktionen und
- Ziffer 4die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.