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BGBl. II Nr. 174/2021

kundgemacht 20.04.2021 RIS↗
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 174/2021 § 6↗RIS↗

Elektronische Datenbank

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben für jedes gehaltene Rind
      1. Litera a
        die Ohrmarkennummer nach Paragraph 4,,
      2. Litera b
        die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch drei Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,,
      3. Litera c
        das Geburtsdatum,
      4. Litera d
        das Geschlecht,
      5. Litera e
        die Rasse,
      6. Litera f
        die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
      7. Litera g
        das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
      8. Litera h
        im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
      9. Litera i
        den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
      10. Litera j
        das Datum der jeweiligen Meldung.
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
      1. Litera a
        Name des Betriebsinhabers,
      2. Litera b
        Anschrift des Betriebs und
      3. Litera c
        Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
    3. Ziffer 3
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Einrichtungen gemäß Absatz 2, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.