Absatz eins,Ein Identifizierungsdokument ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an die rinderhaltende Person auszugeben.
BGBl. II Nr. 174/2021
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 sowie Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und der Horizontalen GAP-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erlassen und die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Identifizierungsdokument
Paragraph 9,
- Absatz 2,Das Identifizierungsdokument hat neben den Angaben gemäß Artikel 44, der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, die Unterschrift der letzten rinderhaltenden Person und den Bestätigungsvermerk des Amtstierarztes, der den Transport abgefertigt hat, zu enthalten.
- Absatz 3,Die Ausgabe und Zurücknahme des Identifizierungsdokumentes durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder durch die im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Einrichtungen und der Ausdruck des Identifizierungsdokumentes durch die rinderhaltende Person in der von der AMA vorgegebenen Form ist zulässig.