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BGBl. II Nr. 198/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 198/2021 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

 Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.