Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
BGBl. II Nr. 199/2021
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft (Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins,, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.