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BGBl. II Nr. 199/2021

kundgemacht 30.04.2021 RIS↗
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft (Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 199/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 199/2021 § 13↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins,, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.