positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
BGBl. II Nr. 227/2021
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Fachliche Anforderungen
Paragraph 10,
Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
- Ziffer 3mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003.