Auflistung der aufgrund der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
BGBl. II Nr. 227/2021
Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Paragraph 15,
Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des Paragraph 14, hinaus folgende Inhalte zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beurteilung der Schnittstellen auf Vollständigkeit und Plausibilität (zB Schnittstellen zwischen Teilsystemen wie Fahrzeugen und den mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke, Schnittstellen zwischen Teilsystemen und der Infrastruktur, Schnittstellen zum Bestand);
- Ziffer 3Angabe jener EU-Konformitätserklärungen, die vor der Betriebsbewilligung noch vorzulegen sind;
- Ziffer 4Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen).