Absatz eins,Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:
- Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
- Ziffer 2Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
- Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
- Ziffer 4fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
- Ziffer 5natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.