Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
- Ziffer einsaufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
- Ziffer 2Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
- Ziffer 3mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.