Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 230/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974) 14 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.2012 – 31.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 · danach: BGBl. II Nr. 230/2021 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 230/2021 § 49↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 49.
(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.