BGBl. II Nr. 230/2021
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertAbs 2 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
4. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 49.
(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 230/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.