Rechtstracker.at

§ 49 BRWO 1974

Fassungen
01.05.2012 bis 31.05.2021 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 230/2021
§ 4901.05.201231.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 4901.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. II Nr. 230/2021

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat

Errichtung von Jugendvertrauensräten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
  3. Absatz 3,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138863