Rechtstracker.at

§ 49 BRWO 1974

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 230/2021
§ 4901.05.201231.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 4901.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. ABSCHNITT

Jugendvertrauensrat

Errichtung von Jugendvertrauensräten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, nicht wählbaren Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Betriebsrat zu errichten ist.
  3. Absatz 3,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096921

Alte Dokumentnummer

N6197420634L