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BGBl. II Nr. 230/2021

kundgemacht 25.05.2021 RIS↗
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 230/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung (BEA-Geo.) 16 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5; Abs 6 Schlussteil; Abs 7
in Kraft 01.05.2012 – 31.05.2021 · idF BGBl. II Nr. 142/2012 · danach: BGBl. II Nr. 230/2021 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 230/2021 § 17↗RIS↗
Abschnitt 5
Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommen
§ 17.
(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der des festzusetzenden Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommens zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung eines Lehrlingseinkommens ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
(4) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung eines Lehrlingseinkommens im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingsentschädigungen Lehrlingseinkommen (§ 8) einzureihen.
(6) Das Bundeseinigungsamt hat
… 3 unveränderte Absätze
1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
4. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung des Lehrlingseinkommens unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung das Lehrlingseinkommen im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung der des festgesetzten Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommens.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache