Absatz eins,Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für Zucker (Kristallzucker, raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe) in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Meldung Einkaufspreis
Paragraph 28,
- Absatz 2,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Zucker in der Produktion von Lebensmitteln oder mindestens 3 000 Tonnen Melasse verwenden, haben monatlich den Einkaufspreis aus konventioneller Produktion für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.
- Absatz 3,Nichtlebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 1000 Tonnen Zucker oder mindestens 500 Tonnen Melasse in der Produktion von Nichtlebensmitteln ausgenommen Ethanol (Biokraftstoff) verwenden, haben monatlich für den vorangegangenen Monat den Einkaufspreis für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.