Absatz eins,Erstankäufer (Paragraph 37, Ziffer 3,), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:
- Ziffer einsÄpfel, sortenrein,
- Ziffer 2Erdbeeren,
- Ziffer 3Kirschen,
- Ziffer 4Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),
- Ziffer 5Marillen,
- Ziffer 6Pfirsiche und Nektarinen und
- Ziffer 7Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.
Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.