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BGBl. II Nr. 312/2021

kundgemacht 08.07.2021 RIS↗
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarmarkttransparenzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 09.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 312/2021 § 38↗RIS↗

Wochenmeldung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Erstankäufer (Paragraph 37, Ziffer 3,), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:
    1. Ziffer eins
      Äpfel, sortenrein,
    2. Ziffer 2
      Erdbeeren,
    3. Ziffer 3
      Kirschen,
    4. Ziffer 4
      Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),
    5. Ziffer 5
      Marillen,
    6. Ziffer 6
      Pfirsiche und Nektarinen und
    7. Ziffer 7
      Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.
    Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für
    1. Ziffer eins
      Äpfel, sortenrein,
    2. Ziffer 2
      Pfirsiche und Nektarinen, getrennt nach weißfleischig und gelbfleischig, und
    3. Ziffer 3
      Orangen, sortenrein,

die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.