Absatz eins,Erstankäufer (Paragraph 37, Ziffer 3,), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben monatlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:
- Ziffer einsBirnen, sortenrein,
- Ziffer 2Chinakohl,
- Ziffer 3Einlegegurken (inklusive Schälgurken),
- Ziffer 4Grünerbsen,
- Ziffer 5Gurken, jeweils untergliedert nach Feldgurken und Schlangengurken,
- Ziffer 6Heidelbeeren,
- Ziffer 7Karotten,
- Ziffer 8Kartoffel, jeweils untergliedert nach Heurige (Frühkartoffel), und Speisekartoffel,
- Ziffer 9Kohlrabi,
- Ziffer 10Kraut, jeweils untergliedert nach weiß und rot,
- Ziffer 11Paprika, jeweils untergliedert nach Block grün, Block bunt und spitz,
- Ziffer 12Petersilie, grün,
- Ziffer 13Porree (Lauch),
- Ziffer 14Radieschen,
- Ziffer 15Rote Rüben,
- Ziffer 16Schnittlauch,
- Ziffer 17Sellerie,
- Ziffer 18Speisekürbis,
- Ziffer 19Spinat,
- Ziffer 20Stachelbeeren,
- Ziffer 21Tomaten, jeweils untergliedert nach Cherry-oder Cocktailtomaten, Traubentomaten und Tomaten rund (lose),
- Ziffer 22Walnüsse und
- Ziffer 23Zwiebel, jeweils untergliedert nach gelb, rot und Bundzwiebel.
Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.