die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft,
BGBl. II Nr. 312/2021
Agrarmarkttransparenzverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
7. Abschnitt
Meldepflichten in anderen Sektoren
Meldepflichten Hopfen
Paragraph 40,
Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar,
- Ziffer 3die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen,
- Ziffer 4den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie
- Ziffer 5die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.