Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:
- Ziffer einsErstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie
- Ziffer 2Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Ziffer eins, zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,