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BGBl. II Nr. 326/2021

kundgemacht 20.07.2021 RIS↗
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2021× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 15 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 16.06.2006 – 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 § 1↗RIS↗
§ 1.
Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 36 Seiten. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert. der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2 Personaldatenseite.