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BGBl. II Nr. 326/2021

kundgemacht 20.07.2021 RIS↗
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2021× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 15 § 0↗RIS↗
§ 3geändert
in Kraft 01.01.1996 – 30.06.2023 · idF BGBl. Nr. 861/1995 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 § 3↗RIS↗
§ 3.
Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 36 Seiten. Zwischen den 34 Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite 2 Personaldatenseite.