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BGBl. II Nr. 326/2021

kundgemacht 20.07.2021 RIS↗
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2021× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 15 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 06.03.2010 – 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 45/2010 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 02.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.