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BGBl. II Nr. 326/2021

kundgemacht 20.07.2021 RIS↗
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2021× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 15 § 0↗RIS↗
§ 6ageändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.2013 – 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 450/2012 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 6a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 326/2021 § 6a↗RIS↗
Amtliche Vermerke
§ 6a.
(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die wegen der Länge auf Grund des Namens Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
3. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
4. medizinische Implantate;
… 3 unveränderte Absätze
5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.