BGBl. II Nr. 326/2021
Änderung der Passverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6bgeändert
§ 6b.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.