BGBl. II Nr. 335/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Drogist/Drogistin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Drogist/die Drogistin über die in Absatz 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
- Ziffer einsVerkauf und Beratung
Der Drogist/Die Drogistin ermittelt Kundenbedürfnisse und berät Kunden und Kundinnen gegebenenfalls unter Beachtung besonderer Abgabevorschriften entsprechend ihren Erwartungen und Wünschen sowie auf Grundlage seines/ihres vernetzten Fachwissens zu unterschiedlichen Sortimenten, zum Beispiel in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Arzneimittel, Heilkräuter, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Chemie, Pflanzenschutzmittel, Biozide sowie Haushalt. Er/Sie präsentiert auf Basis der erhobenen Kundenbedürfnisse geeignete Produkte und informiert im persönlichen Gespräch, schriftlich oder mit digitalen Medien über ihre Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten etc. Digitale Geräte und Anwendungen setzt der Drogist/die Drogistin zur Recherche, Beratung und Abwicklung des Verkaufs bedarfsgerecht ein. Ebenso wickelt er/sie Zahlungen ab und ermittelt den Tagesumsatz. Der Drogist/Die Drogistin beantwortet Kundenanfragen und wickelt Kundenbestellungen ab. Mit Beschwerden und Reklamationen geht er/sie kompetent um.- Ziffer 2Marketing und E-Commerce
Der Drogist/Die Drogistin verfügt über Grundkenntnisse in den Bereichen Marketing und E-Commerce und bearbeitet verschiedene Aufgaben im Rahmen der Durchführung von betrieblichen Marketingmaßnahmen (zB Werbung, Verkaufsförderung). So bereitet er/sie das Sortiment für den Verkauf vor. Der Drogist/Die Drogistin kennzeichnet Produkte und betreut Regale. Er/Sie präsentiert das betriebliche Sortiment unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Dazu positioniert er/sie Artikel ansprechend und gestaltet Präsentationen verkaufsgerecht. Über Trends im gesamten Sortiment hält er/sie sich am Laufenden.- Ziffer 3Einkauf und Warenwirtschaft
Der Drogist/Die Drogistin verfügt über Kenntnisse des Beschaffungswesens, bearbeitet verschiedene Aufgaben in diesem Bereich und kommuniziert dabei mit Personen inner- und außerhalb des Betriebs. So ermittelt er/sie den Warenbedarf, trifft eine begründete Vorauswahl und führt die Warenbestellung durch. Der Drogist/Die Drogistin nimmt Waren an und führt die Identitätsprüfung der zum Verkauf in der Drogerie zugelassenen Arzneimittel durch. Er/Sie kontrolliert Rechnungen und setzt bei mangelhaften Lieferungen angemessene Maßnahmen. Darüber hinaus nimmt er/sie Einlagerungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Lagerungsvorschriften vor und kontrolliert Lagerbestände auf Richtigkeit und Verkaufsfähigkeit.- Ziffer 4Administration
Der Drogist/Die Drogistin erfüllt verschiedene Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Administration. Dazu zählt insbesondere die Belegbearbeitung, bei dem er/sie Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und diese nach betrieblichen Vorgaben ablegt oder weiterleitet. Der Drogist/Die Drogistin nutzt die Ausstattung seines/ihres Arbeitsbereichs kompetent und entsprechend der betrieblichen Regelungen. - Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben, die der Drogist/die Drogistin in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt er/sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Drogist/Die Drogistin verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebswirtschaftlicher sowie ökologischer Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Er/Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis seines/ihres Verständnisses für unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert er/sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Der Drogist/Die Drogistin wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/Sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Drogist/Die Drogistin beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt er/sie wesentliche ökologische Auswirkungen seiner/ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.- Ziffer 3Digitales Arbeiten
Der Drogist/Die Drogistin wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für seine/ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Drogist/Die Drogistin agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutzgrundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
- Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Der Drogist/Die Drogistin kann |
|
|
|
|
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
|
|
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
1.7 Unternehmerisches Denken |
Die Fachkraft kann |
|
|
1.8 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
1.9 Kundenorientiertes Agieren, (Unter Kunden und Kundinnen werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
1.10 Ausstattung des Arbeitsbereiches |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
|
3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
|
|
3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
|
|
|
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
|
|
- Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Verkauf und Beratung | |||
4.1 Grundlagen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x |
|
|
| x | x |
|
| x | x |
| x |
|
|
4.2 Verkauf von Arzneimitteln und Chemikalien | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
4.3 Verkauf von Waren im Bereich Gesundheit, Ernährung und Kosmetik | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
| x | x |
|
|
| x | x |
|
| x | x |
4.4 Kundenanfragen und Bestellungsabwicklung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x |
|
|
|
| x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
4.5 Umgang mit schwierigen Kundensituationen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x |
|
|
| x |
|
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
| x |
4.6 Kassa- und Zahlungsverkehr | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
5. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce | |||
5.1 Grundlagen des betrieblichen Marketing und von E-Commerce | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x |
|
|
|
| x |
|
| x | x |
| x | x |
|
5.2 Grundlagen der Sortimentsgestaltung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
5.3 Warenpräsentation | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x |
|
|
| x | x |
|
| x | x | x |
|
| x | x |
| x | x |
|
5.4 weitere Arbeiten im betrieblichen Marketing | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
5.5 E-Commerce | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
6. Kompetenzbereich: Einkauf und Warenwirtschaft | |||
6.1 Bedarfsermittlung und Bestellung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x |
|
|
|
| x |
6.2 Warenannahme und Rechnungskontrolle | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x |
|
| x | x |
|
|
|
| x |
| x | x |
|
6.3 Umgang mit mangelhaften Lieferungen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
6.4 Lagerung und Warenwirtschaft | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
| x | x |
|
|
| x | x |
7. Kompetenzbereich: Administration | |||
7.1 Kaufvertrags-Grundlagen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x |
|
| x | x |
|
7.2 Belegbearbeitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
|
| x | x |
|
| x | x |
- Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsausbildung im Lehrberuf Drogist/in geregelt (Drogist/in-Ausbildungsordnung) und die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Drogist/in ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist/in gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/Drogistin gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.