Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 336/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) (Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 336/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 336/2021 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,       Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Konditorei,
    2. Ziffer 2
      Patisserie.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konditor (Zuckerbäcker) bzw. Konditorin (Zuckerbäckerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.