Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit 1. August 2021 in Kraft.
BGBl. II Nr. 337/2021
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 14 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2014,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2014,, treten Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 2014,, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.